Prozesskosten sind als Werbungskosten nur abzugsfähig, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Von der Rechtsprechung als Werbungskosten anerkannt werden vor allem Prozesskosten in einem Rechtsstreit, in dem es um die Zahlung von Arbeitslohn, um die Rechtsgültigkeit einer Kündigung oder um das Fortbestehen eines Dienstverhältnisses ging. Prozesskosten i. V. m. einer Schadensersatzklage können Werbungskosten sein, wenn der Schadensersatz aus der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers hergeleitet wird oder wenn es sich um Schadensersatz aus einem bei einer Dienstfahrt eingetretenen Kraftwagenunfall handelt. Kosten in einem Beleidigungsprozess können als Werbungskosten nur berücksichtigt werden, wenn die Abwehr der Beleidigung für das Fortbestehen des Dienstverhältnisses unerlässlich ist.

Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

Strafverteidigungskosten und Prozesskosten werden auch bei einem rechtskräftig verurteilten Arbeitnehmer als Werbungskosten anerkannt, wenn die zur Last gelegte Tat eindeutig aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist.[1] Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf zu Recht oder zu Unrecht erhoben wurde.[2] Kosten eines Zivilprozesses sind i. d. R. steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

Geldbußen sind nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten

Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem inländischen Gericht oder einer inländischen Behörde gegen einen Arbeitnehmer verhängt werden, sind als Werbungskosten auch dann nicht abzugsfähig, wenn die Tat ihren Ursprung im beruflichen Bereich hatte. Geldstrafen jeglicher Art, die von einem Gericht festgesetzt worden sind, gehören stets zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten; das gilt auch für von ausländischen Gerichten verhängte Strafen, sofern die Bestrafung der deutschen Rechtsordnung entspricht. Die Abzugsfähigkeit sog. Betriebsbußen und der oben erwähnten Strafverteidigungs- und Prozesskosten bleibt unberührt.

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