Werbungskosten können bereits entstehen, bevor Einnahmen aus einem Dienstverhältnis erzielt werden. Mit den Aufwendungen darf aber nicht eine noch unsichere Einkommensquelle angestrebt werden. Sie müssen vielmehr in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftig steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Das ist bei Aufwendungen zur Vorbereitung einer beruflichen Tätigkeit (z. B. Reisekosten zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber) i. d. R. stets gegeben (ggf. erfolglose Werbungskosten). Das gilt aber nicht, wenn die Vorbereitungen für die künftige Tätigkeit bereits in einem frühen Stadium eingestellt werden, sodass ein Bezug zu einer angestrebten Tätigkeit nicht zu erkennen ist. Der Anerkennung als Werbungskosten steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld oder sonstige für seinen Unterhalt bestimmte steuerfreie Leistungen erhält.

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