Werbungskosten führen nur insoweit zu einer Minderung der Lohn- bzw. Einkommensteuer, als sie den Pauschbetrag von 1.230 EUR übersteigen.[1] Um einen zu hohen Lohnsteuerabzug zu vermeiden, können sie als Freibetrag eingetragen werden, wenn die geltend gemachten Werbungskosten zusammen mit den weiteren abziehbaren Beträgen insgesamt 600 EUR übersteigen. Übt der Arbeitnehmer nebeneinander mehrere Beschäftigungen aus, können die entstehenden Werbungskosten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt den Betrag von 1.230 EUR übersteigen.

Zweijährige Geltungsdauer der Lohnsteuer-Freibeträge

Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren können auf Antrag des Arbeitnehmers für 2 Jahre gelten.[2] Eingetragene Freibeträge gelten dann z. B. mit Wirkung ab dem 1.1.2024 und längstens bis Ende 2025.

Erhöht sich der eintragungsfähige Freibetrag innerhalb des 2-Jahreszeitraums, kann der Arbeitnehmer bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Anpassung der Freibeträge stellen. Ändern sich die steuerlichen Verhältnisse, so dass geringere Freibeträge gelten, ist der Steuerzahler verpflichtet, dies seinem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen. Dieses verringert die Freibeträge in der ELStAM-Datenbank entsprechend.

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