(1) Der Anspruch auf Bildungsfreistellung gemäß §§ 14 bis 26 besteht ab 1. Januar 1996.

 

(2) Bis zum 31. Dezember 1995 gilt die Regelung des § 8 Nr. 3 mit der Maßgabe, daß die Landesorganisationen durch die ihnen angeschlossenen Träger anerkannter Weiterbildungseinrichtungen in mindestens vier aller Kreise und kreisfreien Städte Weiterbildung organisieren und durchführen.

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