Das BSG[1] beschäftigte sich am 12.5.2009 mit dem Fall eines Arbeitnehmers, der als Nachtschichtler tätig war. Er hatte seine Nachtschicht beendet und war anschließend in die gemeinsam mit der Ehefrau bewohnte Wohnung gefahren. Dort hatte er sich geduscht und gefrühstückt und war nach weniger als einer Stunde weiter zur knapp 30 km entfernt liegenden Wohnung seines Bruders gefahren, um dort zu schlafen. In seiner eigenen Wohnung konnte er tagsüber nicht schlafen, weil er dort Bauarbeiten durchführen ließ. Auf dem Weg zum Bruder erlitt er einen Verkehrsunfall, an dessen Folgen er kurze Zeit darauf starb. Das BSG verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Der Verunglückte hatte keine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit verrichtet, als es zu dem Verkehrsunfall kam. Deshalb hatte er dadurch keinen Versicherungsfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts erlitten. Das Zurücklegen des Weges zur Wohnung des Bruders war nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (Wegeunfall) versichert. Der mit seiner versicherten Tätigkeit zusammenhängende unmittelbare Weg von dem Ort der Tätigkeit war mit seiner Ankunft in der von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung beendet. Der später Verunglückte hätte zwar die Wohnung des Bruders als "Dritten Ort" zum Endpunkt seines Heimweges bestimmen können, dann aber nicht zuvor seine eigene Wohnung aufsuchen dürfen.

Endpunkt des Heimweges kann nach Auffassung des BSG nur entweder die Wohnung (oder Familienwohnung) oder der "Dritte Ort" sein. Die eigene Wohnung kann nicht als "Zwischenort" für eine Unterbrechung des Heimweges bestimmt werden. Wird sie erreicht, ist der versicherte Heimweg beendet.

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