In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass sich Arbeitnehmer bei der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit ihres Beförderungsmittels (z. B. privateigener PKW) verletzen. Hier bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn die Reparatur unvorhergesehen während des Zurücklegens eines Weges zu oder vom Betrieb erforderlich wird.

Der Versicherungsschutz erlischt auch dann nicht, wenn der Versicherte wieder in seinen häuslichen Bereich (z. B. Garage) zurückkehrt, um dort die Reparaturarbeiten auszuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Wetter- oder Straßenverhältnisse eine Reparatur im Freien nicht zulassen und der Weg zurück relativ kurz ist.

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