Bei Umwegen oder Abwegen vom Arbeitsweg oder Unterbrechungen des Arbeitsweges ist die Versicherung des weiteren Weges grundsätzlich ausgeschlossen. Wird allerdings ein Umweg eingeschlagen, um eine bessere Wegstrecke oder eine schnellere befahrbare oder weniger verkehrsreiche Straße zu benutzen, besteht Versicherungsschutz.

Wird der Weg zu oder vom Betrieb unterbrochen, ist lediglich für den Abweg Versicherungsschutz nicht gegeben. Nach der Unterbrechung kann Versicherungsschutz wieder eintreten, wenn der Versicherte wieder den "üblichen" Weg erreicht hat. Allgemein wird davon ausgegangen, dass bei einer Unterbrechung des Heimweges von mehr als 2 Stunden die Verbindung zum Betrieb gelöst worden ist. In einem solchen Fall kommt es auch nach Rückkehr zum "üblichen" Weg nicht zu einem Aufleben des Versicherungsschutzes.

Weicht ein Arbeitnehmer bei der Fahrt zur Arbeit vom eigentlich notwendigen Weg ab, um Brötchen für eine Brotzeit zu kaufen, steht er nicht unter Unfallversicherungsschutz. Das gilt selbst dann, wenn es zu dem beabsichtigten Einkaufs wegen eines großen Kundenandrangs nicht kommt und sich auf dem Weg zurück zum eigentlichen Weg ein Unfall ereignet.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge