Eine Unterbrechung des Weges ist als geringfügig anzusehen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" zu erledigen ist. Das ist nicht der Fall, wenn der öffentliche Verkehrsraum der zur Arbeitsstätte führenden Straße verlassen wird.

In einer Entscheidung des BSG[1] ging es um eine Arbeitnehmerin, die sich auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle befand und dabei eine Brotzeit kaufte. Der Kauf fand vor dem Fahrantritt statt. Sie ging zu ihrem PKW zurück, den sie für die Fahrt zur Arbeit benutzen wollte. Auf diesem Weg rutschte sie bei Glatteis aus und zog sich eine Fraktur des rechten Schien- und Wadenbeines zu. Das BSG stellte fest, dass ein Arbeitsunfall nicht vorlag. Nach seiner Ansicht änderte daran auch der Umstand nichts, dass sich der Unfall nur wenige Meter neben dem Bürgersteig ereignet habe. Trotzdem – so das BSG – lag eine Unterbrechung des Wegs zum Betrieb vor und der Unfall ereignete sich während der Unterbrechung auf dem Abweg und nicht auf dem "normalen" Weg zum Betrieb.

Eine Unterbrechung des Weges tritt nicht ein, wenn lediglich die Straßenseite gewechselt und deshalb die Fahrbahn überquert wird. Es kommt hier der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz zum Ausdruck, dass nur eine bedeutsame Unterbrechung den Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem betreffenden Weg löst. Die Rechtsprechung sieht deshalb den Unfallversicherungsschutz während betriebsfremder Tätigkeit, die zeitlich und räumlich nur einen geringen Bewegungsaufwand erfordern, als erhalten an.

Damit der Versicherungsschutz nach einem Abweg wieder aufleben kann, ist es erforderlich, dass der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum, in dem er sich bei der Zurücklegung des Weges zu oder von dem Ort der Tätigkeit bewegte, wieder erreicht hat. An einer solchen Stelle beginnt im Übrigen auch die Unterbrechung.

Das Aufsuchen eines Hausarztes auf dem Weg zur Arbeit stellt eine eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Tätigkeit dar.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge