Grundsätzlich gilt bei der Prüfung des wichtigen Grundes das Amtsermittlungsprinzip, d. h. die Agentur für Arbeit hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für den Arbeitnehmer günstigen Umstände zu berücksichtigen.[1] Das Gesetz überträgt es allerdings dem Arbeitslosen die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn sich diese Tatsachen aus seiner Sphäre oder seinem Verantwortungsbereich ergeben. Diese Auferlegung der Beweislast kommt insbesondere bei Gründen aus dem persönlichen Bereich in Betracht.[2]

Vor einer Eigenkündigung wird zudem von einem Arbeitslosen grundsätzlich verlangt, dass er einen zumutbaren Versuch unternommen hat, den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Hierzu kann z. B. ein Gespräch mit dem Arbeitgeber gehören, in dem Möglichkeiten erörtert werden, wie eine Beschäftigung ggf. zu veränderten Bedingungen fortgeführt werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Übergang von Vollzeit auf Teilzeitarbeit

Ein Arbeitnehmer beendet seine Vollzeitbeschäftigung, weil er wegen der Pflege eines Angehörigen nur noch in Teilzeit arbeiten kann. Die Anerkennung eines wichtigen Grundes setzt voraus, dass er den zumutbaren Versuch unternommen hat, eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen, dies aber nach Bestätigung des Arbeitgebers nicht möglich war.

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