Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Erhält das Kind eines verstorbenen Versicherten aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Waisenrente, unterliegt diese nicht dem Lohnsteuerabzug. Sie wird im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung mit dem im Kalenderjahr des Rentenbeginns maßgebenden gesetzlichen Besteuerungsanteil für Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG als steuerpflichtige Einnahme angesetzt und nicht mehr mit dem sog. Ertragsanteil.

Leistungen Dritter

Zahlt der frühere Arbeitgeber eines verstorbenen Arbeitnehmers an dessen Kind eine Waisenrente, handelt es sich um Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis des Rechtsvorgängers, die als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig sind. Für die Lohnsteuererhebung muss der Arbeitgeber das Kind (Empfänger der Waisenrente) als Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung anmelden und dessen ELStAM abrufen. Zur zutreffenden Lohnsteuerermittlung hat der Arbeitgeber den Versorgungsfreibetrag sowie den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzusetzen. Maßgebend für die Berechnung dieser Freibeträge für Versorgungsbezüge ist das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen, der diesen Versorgungsanspruch zuvor begründete.[1] Leistungen aus privaten Lebensversicherungen werden steuerlich mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG erfasst.

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