Wird die Rente rechtzeitig beantragt, beginnt sie entweder mit dem Tag des Todes des Versicherten oder wenn dieser Rentenbezieher war, mit dem Beginn des Folgemonats nach dem Tod des Versicherten.[1]

Die Waisenrente wird – wie bei allen Sozialleistungen – auf Antrag gewährt. Den Antrag stellt regelmäßig der gesetzliche Vertreter der Waisen. Allerdings können Waisen den Antrag auch selbst stellen, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet haben (Handlungsfähigkeit). Jeder, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen.[2] Der Leistungsträger soll jedoch den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.

 
Hinweis

Gesetzlicher Vertreter muss zustimmen

Bei Rücknahme von Anträgen, Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge