Nach dem Tod einer versicherten Person erhalten dessen Kinder Waisenrente, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Todes die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Als Kinder der verstorbenen versicherten Person gelten Kinder nach dem BGB, d. h.

  • leibliche Kinder und
  • angenommene (adoptierte) Kinder.

Darüber hinaus gehören auch

  • Stiefkinder und Pflegekinder, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hat,
  • Enkel und Geschwister, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen oder überwiegend unterhalten hatte,

zu den Kindern im Sinne des Waisenrentenrechts.[1]

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Waisen ist die Waisenrente an keine weiteren Voraussetzungen gebunden.

Über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wird die Rente gezahlt, solange die Waisen

  • sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden,
  • einen Freiwilligendienst im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ableisten (z. B. ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst),
  • sich in einer Übergangszeit von max. 4 Kalendermonaten befinden, die zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes oder eines o. g. Freiwilligendienstes liegt.

Können sich die Waisen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten, wird die Waisenrente ebenfalls bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt.

 
Praxis-Tipp

Verlängerung des Waisenrentenbezugs über das 27. Lebensjahr hinaus

Haben die Waisen ihren gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst bzw. einen gleichgestellten Dienst geleistet, wurde nach Vollendung des 18. Lebensjahres während dieser Zeit die Rente nicht gezahlt. Dafür verlängert sich die Zeit für die Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus um die Anzahl an Monaten, um die die Rente aufgrund der Dienstpflichtzeit unterbrochen war, sofern sich die Waisen auch während des Verlängerungszeitraums in Schul- oder Berufsausbildung befinden.

Ein geleisteter freiwilliger Wehrdienst nach § 58b SG kann den Anspruch auf Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus für max. 6 Monate (Probezeit) verlängern.

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