Die Gleichartigkeit von Haupt- und Nebenberuf ist für die Gewährung des Freibetrags unschädlich, sofern die beiden Tätigkeiten organisatorisch klar abgrenzbar sind. Dies gilt auch für die auf begünstigte Dienste entfallenden Bereitschaftszeiten. Eine Aufteilung in Einsatz- und Bereitschaftszeiten ist entfallen. Ehrenamtliche Rettungsmänner der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die auf Seenot-Rettungsbooten eingesetzt sind, üben einschließlich der Bereitschaftszeiten eine begünstigte Nebentätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG aus. Ebenso können Notärzte im Rettungsdienst den steuerfreien Jahresbetrag in Anspruch nehmen, auch wenn sie im Hauptberuf als Arzt eingesetzt sind.

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