Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die nebenberuflich im Dienst oder Auftrag

  • einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
  • einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke[1]

erzielt werden, sind bis zur Höhe von insgesamt 840  EUR (2020: 720 EUR) im Kalenderjahr steuerfrei. Sie stellen ebenfalls kein Arbeitsentgelt dar und sind damit gleichermaßen beitragsfrei zur Sozialversicherung.[2] Es handelt sich hier um den sog. "Ehrenamtsfreibetrag".

 
Wichtig

Übungsleiterpauschale vorrangig

Insbesondere die Übungsleiterpauschale wird häufig vorrangig vor der "Ehrenamtspauschale" in Anspruch genommen. Gerade Tätigkeiten als Übungsleiter, Betreuer oder Erzieher werden oft ehrenamtlich ausgeübt. Sie werden ebenfalls im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke geleistet.

Insofern bleibt für die Steuerfreiheit der Ehrenamtspauschale kein Raum, wenn die – betraglich deutlich höhere – Übungsleiterpauschale in Ansatz gebracht wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden (z. B. Tätigkeit als Dirigent im Musikverein einerseits, parallel Einsatz als Trainer bei einem Sportverein).

Aufteilung des Freibetrags

Die steuerfreien Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind bis zum Maximalbetrag von 840 EUR (2020: 720 EUR) pro Jahr bzw. 70 EUR (2020: 60 EUR) pro Monat nicht beitragspflichtig.

Kommt für ein Beschäftigungsverhältnis nur die Anwendung der Ehrenamtspauschale infrage, so kann sie wie im Steuerrecht pro rata (z. B. monatlich mit 70 EUR) angesetzt oder en bloc (z. B. jeweils zum Jahresbeginn oder bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe eines Kalenderjahres) ausgeschöpft werden.

Auswirkungen des Freibetrags auf eine geringfügige Beschäftigung

Grundsätzlich führt der Ansatz des Ehrenamtsfreibetrags in beitragsrechtlicher Hinsicht dazu, dass

  • das beitragspflichtige Arbeitsentgelt entsprechend zu mindern ist und
  • nur vom verringerten Entgeltbetrag die Sozialversicherungsbeiträge (Pauschalbeiträge) zu berechnen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge