Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als

  • Übungsleiter,
  • Ausbilder,
  • Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
  • für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder
  • für die Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen

sind bis zur Höhe von insgesamt 3.000 EUR (2020: 2.400 EUR) im Kalenderjahr steuerfrei.[1] Sie stellen kein Arbeitsentgelt dar und sind damit beitragsfrei in der Sozialversicherung.[2] Es handelt sich hier um die sog. "Übungsleiterpauschale".

 
Wichtig

Aufteilung des Freibetrags

In der Praxis sind Meinungsverschiedenheiten darüber aufgetreten, ob der steuerfreie Jahresbetrag von 3.000 EUR pro rata (d. h. monatlich mit 250 EUR) oder en bloc (z. B. jeweils zum Jahresende) beim regelmäßigen Arbeitsentgelt zur Prüfung von z. B. geringfügig entlohnten Beschäftigungen berücksichtigt werden kann.

Nach Auffassung der am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger ist der steuerliche Freibetrag in der Sozialversicherung in der gleichen Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht; d. h. beide Varianten sind damit zulässig. Es wird allerdings empfohlen, dass bei Beschäftigungen, die das ganze Kalenderjahr andauern, ein Betrag von monatlich 250 EUR (2020: 200 EUR) angesetzt werden sollte. Dies ist auch im Interesse einer kontinuierlichen versicherungsrechtlichen Beurteilung als Aufwandsentschädigung. Eine andere Handhabung (z. B. sofortige Ausschöpfung des Steuerfreibetrags zum Beginn des Kalenderjahres) könnte dazu führen, dass die ersten Monate eines Kalenderjahres nicht mit Arbeitsentgelt belegt wären und somit keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegen würde. Unter Umständen könnte nach Ausschöpfung des Steuerfreibetrags sogar Versicherungspflicht eintreten.

 
Praxis-Beispiel

Verteilung der Übungsleiterpauschale für ein halbes Jahr

Wird eine Beschäftigung als Übungsleiter im Juli eines Jahres aufgenommen, kann ein monatlich gleichbleibender Betrag von 500 EUR für die Zeit vom 1.7.–31.12. des Jahres angesetzt werden.

 
Achtung

Keine rückwirkende Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung

Sofern eine Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres endet und der Steuerfreibetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Steuerfreibetrags die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Beschäftigung nicht beeinflusst.

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