Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 BBiG – also die Eignung der Ausbildungsstätte – nicht oder nicht mehr vorliegen, § 33 Abs. 1 BBiG.

Nach § 33 Abs. 2 BBiG muss die nach Landesrecht zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die persönliche und fachliche Eignung (also die Voraussetzungen aus § 28 BBiG) nicht oder nicht mehr vorliegen.[1]

Damit wird bereits deutlich, dass in der Werteordnung des BBiG ein qualifikatorisches Manko bei den Ausbildenden schwerer wiegt ("muss untersagen") als bei einem solchen der Ausbildungsstätte ("kann untersagen").

Bei der Untersagungsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (VA). Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 BBiG sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. Diese strikte Anhörungsverpflichtung gilt nicht, wenn dem Ausbildenden die persönliche Eignung deshalb fehlt, weil er Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf.[2] Ein derartiges Beschäftigungsverbot kann u. a. in § 25 JArbSchG begründet liegen.

Das Einstellen und Ausbilden von jungen Menschen trotz fehlender persönlicher Voraussetzungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit maximal 5.000 EUR Geldbuße geahndet werden kann.[3] Gleiches gilt, wenn entgegen einer vollziehbaren Untersagungsanordnung gleichwohl eingestellt und ausgebildet wird.[4] Auch hier drohen bis zu 5.000 EUR Geldbuße.

[1] OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.10.1994, 23 B 2878/93, EzB zu BBiG §§ 23, 24 betreffend Eignungsmangel bei Scientology-Anhängern; VGH München, Beschluss v. 12.8.2004, 22 CS 04.1679, GewArch 2005, S. 36 betreffend Eignungsmangel bei sexueller Belästigung von Auszubildenden.

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