Viele Auszubildende werden im elterlichen Betrieb ausgebildet. In der Praxis kommt es immer dann zu besonderen Problemen mit der persönlichen Eignung, wenn dem Vater oder der Mutter als Sorgeberechtigten Verfehlungen der o. g. Art zur Last gelegt werden und eine entsprechende Bestrafung erfolgt ist. Hier hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung getroffen.

Dieses Beschäftigungsverbot gilt nicht für die Beschäftigung durch Personensorgeberechtigte. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass im Falle der Verurteilung bereits seitens der zuständigen Behörden Maßnahmen zum Entzug der Sorgeberechtigung eingeleitet wurden, falls dies angesichts der Schwere der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten für erforderlich erachtet wurde. Wenn das Sorgerecht noch beim Personensorgeberechtigten liegt, bestehen auch gegen eine Ausbildung keine Einwände.[1]

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