Eine Ausbildungsstätte kann als für die Berufsausbildung geeignet angesehen werden, wenn aufgrund der Ausstattung und der Räumlichkeiten die Umsetzung der Ausbildungsordnung möglich ist. Die Ausstattung setzt sich zusammen aus Maschinen, Werkzeugen, Geräten und Apparaten, Wartungs- und Pflegeeinrichtungen, bürotechnischen Einrichtungen sowie anderen Einrichtungsgegenständen und Ausbildungsmitteln.

Bei der Beurteilung der Räumlichkeiten sind neben den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) sowie der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichVO) auch die einschlägigen Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu berücksichtigen, wenn die künftigen Auszubildenden das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind.[1]

Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigen. Aber auch die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten.[2]

Weitere Hinweise hinsichtlich der Anforderungen an die Räumlichkeiten finden sich in § 22 JArbSchG ("Gefährliche Arbeiten"). Nach dieser Regelung sind z. B. Arbeiten verboten, bei denen die Gesundheit der Jugendlichen durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird. Dies gilt ebenfalls für Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind oder bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes, der GefahrstoffVO und der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.

Weiterhin müssen grundsätzlich Aufenthaltsräume für den Aufenthalt während der gesetzlichen Ruhepausen vorhanden sein, da Ruhepausen am Arbeitsplatz nur dann gestattet sind, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt und auch sonst die notwendige Erholung der Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird.[3] Darüber hinaus sind auch die Unfallverhütungsvorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaft einzuhalten.

Für die Beantwortung von Einzelfragen in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich die Ausbildungsberater der Kammern zuständig. Im Handwerk gibt es darüber hinaus noch die Lehrlingswarte der Innungen, die in diesen Fragen weitere Auskünfte erteilen. Außerdem sind die für die Überwachung des Jugendarbeitsschutzgesetzes zuständigen Stellen (in den meisten Bundesländern die Gewerbeaufsichtsämter bzw. Arbeitsschutzämter) zu Auskünften verpflichtet.

[2] § 28 Abs. 1 Satz 2,

vgl. dazu auch: Jugendarbeitsschutz, .

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