Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit folgt das Kurzarbeitergeld dem Arbeitsrecht und übernimmt die entsprechende Risikoabgrenzung zur Krankenversicherung. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld sind danach erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkrankt. Kurzarbeitergeld wird in derartigen Fällen im Wege der Leistungsfortzahlung erbracht, solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht bzw. ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.[1] Da Kurzarbeitergeld für den Kalendermonat (Anspruchszeitraum) gezahlt wird, ist die Voraussetzung einer Erkrankung "während" des Leistungsbezugs erfüllt, wenn die Erkrankung im Anspruchszeitraum eingetreten ist. Ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitstag, einen arbeitsfreien Tag oder einen Ausfalltag fällt, ist unerheblich.

 
Praxis-Beispiel

Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Ein Betrieb zeigt zum 20.1. den Eintritt von Kurzarbeit an. Erster Anspruchszeitraum ist damit der Monat Januar. Der Arbeitnehmer ist am 7.1. erkrankt. Da die Arbeitsunfähigkeit im Anspruchsmonat Januar eingetreten ist, besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld im Wege der Leistungsfortzahlung, längstens für die Dauer der ansonsten maßgeblichen Entgeltfortzahlung.

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