Der Begriff des Betriebs ist im SGB III nicht definiert. Wegen des engen Zusammenhangs der sozialrechtlichen Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes mit arbeitsrechtlichen Regelungen kann deshalb von dem im Arbeitsrecht entwickelten Betriebsbegriff ausgegangen werden. Ein Betrieb ist danach eine organisatorische Einheit, innerhalb der der Betriebsinhaber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mithilfe sachlicher und immaterieller Mittel einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt.

Die organisatorisch-technische Einheit grenzt den Betrieb vom Unternehmen ab, das als rechtlich-wirtschaftliche Einheit aus mehreren Betrieben bestehen kann. Kernmerkmale des Betriebsbegriffs sind danach eine eigenständige Betriebsleitung und eine auf räumlicher Einheit beruhende Zusammenfassung von Personen und Sachen. Die eigenständige Leitung des Betriebs setzt voraus, dass diese die Durchführung der arbeitstechnischen Zwecke steuert und dabei den Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich wahrnimmt.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsgemeinschaft mehrerer Unternehmen als Betrieb

Haben mehrere Bauunternehmen für ein Bauvorhaben eine Arbeitsgemeinschaft gegründet, so ist diese ein Betrieb im Sinne des Kurzarbeitergeldes, sofern die Unternehmen eine rechtliche Vereinbarung über eine einheitliche Leitung getroffen haben, die die personellen, technischen und immateriellen Mittel zur Erreichung des Betriebszwecks lenkt.

Bei mehreren räumlich getrennten Betriebsstätten ist ein einheitlicher Betrieb gegeben, wenn die Betriebsstätten einer einheitlichen Leitung mit Arbeitgeberfunktion unterliegen. Allerdings darf die Entfernung zwischen den Betriebsstätten nicht allzu groß sein, sodass eine Umsetzung der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer zur Vermeidung von Kurzarbeit noch möglich ist. Die Bundesagentur für Arbeit setzt hierbei als Grenze der Betriebseinheit eine Entfernung von 50 km an.

Hinsichtlich des Betriebszwecks bestehen grundsätzlich keine Einschränkungen. Das bedeutet, dass auch Dienstleistungsbetriebe oder Betriebe ohne vorrangige erwerbs- oder produktionswirtschaftliche Zielsetzung grundsätzlich in das Kurzarbeitergeld einbezogen sind.

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