Ein Arbeitsausfall gilt als vermeidbar, wenn er überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht.[1] Mit dieser Regelung werden Arbeitsausfälle, die sich aus der Eigenart der Branche oder des Betriebs typischerweise ergeben können, der Risikosphäre des Arbeitgebers zugewiesen. Von einem branchen- bzw. betriebsüblichen Arbeitsausfall geht die Bundesagentur für Arbeit aus, wenn dieser aufgrund des Wirtschaftszweigs, dem der Betrieb angehört oder aufgrund der Eigenart des Betriebs mit einer gewissen Regelmäßigkeit eintritt. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn in den letzten 3 aufeinander folgenden Jahren annähernd zur gleichen Zeit und aus den gleichen Gründen verkürzt gearbeitet worden ist und für diese Zeit erneut ein Arbeitsausfall angezeigt wird. In Zeiten einer ungünstigen Wirtschaftslage kann sich eine andere Bewertung ergeben, wenn sich diese Lage auch auf die entsprechende Branche auswirkt.

Betriebsorganisatorische Gründe betreffen die betrieblichen Abläufe in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht. Dazu gehören beispielsweise Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Modernisierungsarbeiten, Inventuren, Neustrukturierung von Arbeits- und Produktionsabläufen oder Betriebsverlegungen. Betriebsorganisatorische Gründe führen aber nur dann zur Versagung des Kurzarbeitergeldes, wenn sie die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls sind. Treten wirtschaftliche Gründe hinzu, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

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