Ein unabwendbares Ereignis ist im Allgemeinen ein Ereignis, das unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch durch äußerste Sorgfalt weder abzuwehren noch in seinen schädlichen Folgen zu begrenzen ist. Hierunter fallen insbesondere

  • Unglücksfälle (z. B. Brände, Explosionen, Epidemien),
  • ungewöhnliche, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechende Witterungsgründe sowie
  • behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.[1]

Ungewöhnliche Witterungsverhältnisse liegen vor, wenn sie unter Berücksichtigung der regionalen klimatischen Gegebenheiten dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechen, wie z. B. extreme Regenfälle, Überschwemmungen, orkanähnliche Stürme, lang anhaltender Frost oder extrem hohe Schneelagen.

 
Achtung

Witterungsverhältnisse müssen sich unmittelbar auf den Betrieb auswirken

Die Witterungsverhältnisse müssen sich unmittelbar negativ auf den Betriebsablauf auswirken. Können z. B. einzelne Arbeitnehmer aufgrund von außergewöhnlichen witterungsbedingten Verkehrsstörungen (Glätte, Nebel) ihre Arbeitsstätte nicht erreichen, ist dies kein Fall des unabwendbaren Ereignisses.

Behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen, die zu Arbeitsausfällen führen, können insbesondere angeordnete Betriebseinschränkungen oder Betriebsstilllegungen sein, z. B. Handels- oder Transportbeschränkungen, Einschränkungen der Gas-, Wasser- oder Stromversorgung, behördliche Straßensperrungen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

 
Wichtig

Betriebsschließungen

Sofern ein Betrieb infolge einer Pandemie (z. B. COVID-19-Pandemie) durch eine behördliche Maßnahme geschlossen werden muss, liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinne der gesetzlichen Regelung zum Kurzarbeitergeld vor. Insoweit sind auch gemeinnützige Unternehmen, Vereine, Kindertagesstätten, Kulturbetriebe oder Theater dem Grunde nach in die Kurzarbeitergeldregelung einbezogen.

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