Privatversicherte, die ihre Beiträge nicht zahlen, erhalten seit Einführung der Pflicht zur Versicherung seit 2009 keine Kündigung mehr. Sie haben aber – wie in der GKV – nach Ablauf des Mahnverfahrens nur noch Anspruch auf Notfall- und Schmerzbehandlungen sowie Therapien im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung. Beitragsschuldner sind – rückwirkend bis maximal 1.1.2009 – im "Notlagentarif"[1] versichert. Dieser ist deutlich preiswerter als der bisher auch für solche Fälle vorgesehene Basistarif, sodass die Beitragsschulden schneller abgebaut werden können. Für Kinder und Jugendliche sind im Notlagentarif außer Schmerz- und Notfallbehandlungen auch Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen versichert. Sind die Schulden samt Säumnisgebühr beglichen, wird der alte Vertragsumfang wieder hergestellt.

 
Achtung

Nur eingeschränkte Rehabilitationsleistungen in der PKV

Die vertraglich vereinbarten Tarifmerkmale werden von der PKV lebenslang garantiert. Der Umfang des Versicherungsschutzes darf weder vom Gesetzgeber noch vom Versicherer geändert werden. Das gilt sowohl für die Vollversicherung als auch für Zusatzpolicen.

Eine Ausnahme betrifft lediglich den Standard- bzw. Basistarif: Weil beide dem Leistungsspektrum der GKV entsprechen, gelten hier auch die Beschlüsse etwa des "Gemeinsamen Bundesausschusses" oder des Gesetzgebers über Leistungsveränderungen in der GKV.

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