Die Sicherung der Investitionen des Arbeitgebers in Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch Vertragsstrafenversprechen wird vereinzelt empfohlen. Ihre rechtliche Zulässigkeit begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rückzahlung von Fortbildungskosten und der zulässigen Bindungsdauer. Nur vergütungsrelevante Bildungsmaßnahmen können eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers auslösen.[1] Darüber hinausgehende Kündigungserschwerungen durch eine Vertragsstrafe wird man nicht als zulässig ansehen können.

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