Vertragsstrafen können zugunsten des Arbeitgebers gemäß § 339 BGB für den Fall vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht oder nicht gehörig erfüllt. Damit ist der Rahmen für die verschiedenen Klauseltypen aufgezeigt, die sich in der arbeitsvertraglichen Praxis gebildet haben. Die juristische Zulässigkeit der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für Vertragsstrafen ist differenziert zu beurteilen und an den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB zu messen. Hauptfälle, an die eine Vertragsstrafe geknüpft werden kann, sind der Arbeitsvertragsbruch einschließlich des Nichtantritts des Dienstes, also die Nichteinhaltung von Kündigungsfristen, die auch länger vereinbart sein können als in § 622 BGB. Es kommen weiter konkrete Pflichtverletzungen und schließlich der Verrat von Betriebsgeheimnissen oder die Nichteinhaltung einer Konkurrenzklausel bzw. der Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot in Betracht.

3.1 Vertragsbruch

Der Vertragsbruch ist in der Praxis der Hauptfall der strafbewehrten Leistungsstörung im Arbeitsrecht. Vertragsbrüchig im Sinne solcher Klauseln wird der Arbeitnehmer nur dann, wenn er ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und ohne rechtfertigenden Grund aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder vorsätzlich und rechtswidrig die Arbeit überhaupt nicht aufnimmt. Diese Anwendungsfälle müssen in der Klausel ausdrücklich genannt sein. Soll die Vertragsstrafe auch den Fall der vom Arbeitnehmer schuldhaft veranlassten vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers umfassen, muss auch das ausdrücklich vereinbart werden.[1] Hierbei ist darauf zu achten, dass das Fehlverhalten "Vertragsbruch" genau beschrieben wird. Eine vertragswidrige Arbeitsverweigerung stellt z. B. keine "Beendigung" des Arbeitsverhältnisses dar.[2] Derartige Vertragsstrafen sind in vielen Arbeitsverträgen enthalten.

 
Praxis-Beispiel

Vertragsstrafe bei Vertragsbruch

Tritt der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis zu dem vereinbarten Termin durch sein Verschulden nicht an oder beendet er seine Tätigkeit ohne wichtigen Grund und ohne seine Kündigungsfrist einzuhalten (Vertragsbruch), hat der Mitarbeiter an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe der Vergütung zu zahlen, die für die Zeit der an sich geltenden Kündigungsfrist zu bezahlen gewesen wäre.

Das Bundesarbeitsgericht hält Vertragsstrafenvereinbarungen für Fälle des hier beschriebenen Vertragsbruchs auch unter Geltung der §§ 305 ff. BGB für grundsätzlich zulässig.[3] Nach ständiger Rechtsprechung ist es als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB zu berücksichtigen, dass ein Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung gemäß § 888 Abs. 3 ZPO nicht durch Zwangsgeld oder Zwangshaft angehalten werden kann, der Erfüllungsanspruch des Arbeitgebers also einklagbar, aber nicht vollstreckbar ist. Vertragsstrafenabreden sind deshalb zur Sicherung der Interessen des Arbeitgebers legitim und nicht aufgrund des Klauselverbots in § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig.[4]

Vertragsstrafenversprechen können aber nach der Rechtsprechung des BAG den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und deshalb im Einzelfall unwirksam sein.[5]

Die Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel nach § 307 Abs. 1 BGB wird im Einzelfall durch die Gerichte geprüft. Dabei kann ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB dazu führen, dass eine Klausel als unangemessene Benachteiligung angesehen wird. Die Vertragsstrafe muss deshalb immer an konkret benannte Pflichtverletzungen anknüpfen, nicht allgemein an "Vertragsverstöße" des Arbeitnehmers. Ist z. B. (nur) die "Nichteinhaltung" der Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer als Pflichtverletzung definiert, besteht die Gefahr, dass eine fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund nicht erfasst ist, sondern nur ordentliche Kündigungen, die die Kündigungsfrist nicht wahren.[6]

Ebenso kann eine unangemessen hohe Vertragsstrafe nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit führen.[7] Das BAG geht dabei davon aus, dass eine unzulässige Übersicherung des Arbeitgebers durch eine Vertragsstrafe vorliegen kann, wenn die Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung einer Kündigungsfrist höher ist als die Vergütung, die innerhalb der Kündigungsfrist zu zahlen gewesen wäre.[8] Besteht nach dem Arbeitsvertrag für einen kurzen Zeitraum am Ende der Probezeit eine Kündigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers mit gesetzlicher Frist und greift erst dann eine 3-monatige Kündigungsfrist, tritt durch eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 3 Monatsgehältern regelmäßig eine unwirksame Übersicherung des Arbeitgebers ein. Anders wäre es nur, wenn besondere Umstände bei der Neubesetzung der Stelle vorlägen.[9]

 
Praxis-Beispiel

Überhöhte Vertragsstrafe

Es sind die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart. Der Arbeitnehmer, ein Fahrlehrer, soll für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 Bruttomonatsgehä...

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