Vertragsstrafenvereinbarungen müssen den allgemeinen Grundsätzen der Bestimmtheit und Klarheit entsprechen.

In einer Strafabrede muss nicht nur die zu leistende Strafe bzw. der Strafrahmen als Rechtsfolge klar festgelegt, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung ihrem Inhalt nach so eindeutig bezeichnet sein, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einrichten kann.[1] Wird die Vertragsstrafe für den Fall des Vertragsbruchs vereinbart, wird regelmäßig nur der Fall erfasst, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich und rechtswidrig die Arbeit nicht aufnimmt oder das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit oder Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund beendet.

Bei einem schuldhaften vertragswidrigen Verhalten, das den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung veranlasst, wird der Interessenausgleich in erster Linie durch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Arbeitgebers herbeigeführt, für eine Vertragsstrafe fehlt daher das betriebliche (berechtigte) Interesse.[2] Eine darüber hinausgehende Bestrafung des Arbeitnehmers durch eine Vertragsstrafe kann nur durch Verletzung weiterer schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, so z. B. durch bestimmte Eigentums- oder Vermögensverletzungen durch den Arbeitnehmer. Eine Klausel, die daher lediglich pauschal eine Vertragsstrafe für "Vertragsverletzungen" vorsieht, ist unwirksam.

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