Begriff

Mit "Versicherungsprämie" werden oft unterschiedliche Sachverhalte bezeichnet. Es handelt sich um keinen feststehenden Begriff. Beispiele hierfür sind u. a.

  • die Prämienrückvergütung bei geringer Unfallbelastung des Arbeitgebers, die dem Arbeitgeber z. B. durch Berufsgenossenschaften gezahlt werden,
  • vom Arbeitgeber gezahlte Versicherungsbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung,
  • Prämien im Zusammenhang mit einem Dienstwagen, z. B. Autoinsassen-Unfallversicherung,
  • Prämien des Arbeitgebers für eine betriebliche Krankenversicherung, die über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgeht,
  • die Prämie zu einer Berufshaftpflichtversicherung, z. B. bei angestellten Rechtsanwälten,
  • die Prämie als Bezeichnung für den Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung oder auch
  • die Sozialversicherungsbeiträge zu den jeweils zutreffenden Sozialversicherungszweigen.

Alle genannten Sachverhalte werden vielfach als "Versicherungsprämie" bezeichnet, obwohl sie ganz unterschiedliche Themen betreffen.

Bei der Beurteilung von Versicherungsprämien im Kontext mit der Entgeltabrechnung ist entscheidend, welche Versicherung zugrunde liegt.

Vom Arbeitgeber übernommene Versicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, die nicht im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen, sind steuer- und beitragspflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerfreiheit für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung ergibt sich aus § 3 Nr. 63 EStG. Die Lohnsteuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse zur Sozialversicherung sowie zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich aus § 3 Nr. 62 EStG.

Sozialversicherung: Die Versicherungsprämien der Berufsgenossenschaften sind in § 162 Abs. 2 SGB VII geregelt. § 28d SGB IV regelt, welche Beiträge Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sind. Für die Bestimmungen der privaten Krankenvesicherung gilt der Versicherungsvertragsgesetz.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Versicherungsprämie ohne Zusammenhang mit der Beschäftigung pflichtig pflichtig
Versicherungsprämie zur betrieblichen Altersversorgung
* Bis 8 % der BBG/RV (West)
** Bis 4 % der BBG/RV (West)
frei* frei**
Versicherungsprämie als Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bis zum Höchstzuschuss frei frei
Autoinsassen-Unfallversicherung frei frei

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