Im Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers ist der Treuhänder/Insolvenzverwalter verpflichtet, bisher gebildetes Entgeltguthaben möglichst kurzfristig an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Das Wertguthaben ist nur insoweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, als davon Beiträge entrichtet werden. Die Beiträge werden mit den Beiträgen des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen.[1] Jeweils dann, wenn Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen, tritt ein Störfall mit der besonderen Beitragsberechnung ein. Für jeden dieser Störfälle gilt ein besonderer Fälligkeitstag. Verfügt der Treuhänder/Insolvenzverwalter (vorerst) über keinerlei Abrechnungsunterlagen, wird er in Kenntnis der Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers das volle insolvenzgesicherte Wertguthaben verbeitragen. Wenn dabei keine, möglicherweise niedrigere SV-Luft berücksichtigt wird, gelten die Beiträge, die in Unkenntnis einer ggf. niedrigeren SV-Luft verbeitragt werden, als zu Unrecht entrichtet.[2]

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