In den Fällen, in denen das Beschäftigungsverhältnis am Insolvenztag wegen einer der in § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV genannten Tatbestände unterbrochen ist, ist eine Unterbrechungsmeldung mit einem der zutreffenden Abgabegründe "51" bis "53" zum letzten Tag mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zu erstatten. Als Tatbestand nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV zählt z. B. der Bezug von Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Mutterschafts- und Elterngeld oder die Inanspruchnahme von Elternzeit. Als Arbeitsentgelt ist der Betrag zu bescheinigen, aus dem bis zu diesem Zeitpunkt Beiträge zu zahlen waren.

Die folgende Meldung mit dem Abgabegrund "71" umfasst den Zeitraum vom Beginn der Unterbrechung bzw. – wenn die Unterbrechung im Vorjahr begann – vom 1.1. des Jahres bis zum Insolvenzvortag. In die Meldung mit dem Abgabegrund "71" ist als Arbeitsentgelt "000000" einzutragen. Meldungen mit den Abgabegründen "70" und "72" sind vom Insolvenztag bis zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit dem für diesen Zeitraum zustehenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu erstatten. Steht das Ende der Unterbrechung bereits fest, kann die Meldung auch für den Zeitraum vom Ende der Unterbrechung der Beschäftigung bis zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses vorgenommen werden – wiederum unter Berücksichtigung des für diesen Zeitraum zustehenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.

 
Praxis-Beispiel

Meldungen im Insolvenzfall

Ein Arbeitnehmer wird zum Insolvenztag (31.8.) freigestellt. Das Beschäftigungsverhältnis wird zum 30.11. gekündigt (rechtliches Ende der Beschäftigung). Vom 10.8. bis zum 20.9. ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig und erhält Krankengeld (sein Entgeltfortzahlungsanspruch ist wegen Vorerkrankungen bereits erschöpft).

Ergebnis: Zum 9.8. ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund "51" tatsächlich entstehendes (beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) und für den Zeitraum vom 10.8. bis zum 30.8. eine Abmeldung mit dem Abgabegrund "71" (beitragspflichtiges Arbeitsentgelt "000000") zu erstatten. Außerdem ist für den Zeitraum vom 31.8. bzw. – wenn das Ende der Unterbrechung bereits bekannt ist – vom 21.9. bis zum 30.11. eine weitere Abmeldung mit dem Abgabegrund "72" und dem für den Meldezeitraum zustehenden beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt vorzunehmen.

Arbeitnehmer, für die am Insolvenztag die in § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV genannte Monatsfrist abgelaufen war, sind zum Ablauf dieser Monatsfrist mit dem Abgabegrund "34" abzumelden. Für die Zeit vom Insolvenztag bis zum rechtlichen Ende der Beschäftigung ist ohne erneute Anmeldung eine Abmeldung mit dem Abgabegrund "72" zu erstellen, wobei der Zeitraum bis zum Ende der Unterbrechung der Beschäftigung auszunehmen ist. Gegebenenfalls können die Meldungen aus Anlass der Insolvenz des Arbeitgebers erst nach dem rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses nachgeholt werden.

Die Bescheinigung nach § 25 DEÜV über die Meldung mit dem Abgabegrund "72" wird dem Arbeitnehmer mit dem beigefügten Merkblatt zugesandt bzw. ausgehändigt. Die Beschränkungen für in der Zukunft liegende Meldezeiträume gelten für die Meldungen mit den Abgabegründen "70" und "72" nicht.

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