(1) Pflichtvorsorge bei:

 

1.

Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen:

  • Acrylnitril,
  • Alkylquecksilberverbindungen,
  • Alveolengängiger Staub (A-Staub),
  • Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen,
  • Arsen und Arsenverbindungen,
  • Asbest,
  • Benzol,
  • Beryllium,
  • Bleitetraethyl und Bleitetramethyl,
  • Cadmium und Cadmiumverbindungen,
  • Chrom-VI-Verbindungen,
  • Dimethylformamid,
  • Einatembarer Staub (E-Staub),
  • Fluor und anorganische Fluorverbindungen,
  • Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol),
  • Hartholzstaub,
  • Kohlenstoffdisulfid,
  • Kohlenmonoxid,
  • Methanol,
  • Nickel und Nickelverbindungen,
  • Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material),
  • weißer Phosphor (Tetraphosphor),
  • Platinverbindungen,
  • Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen,
  • Schwefelwasserstoff,
  • Silikogener Staub,
  • Styrol,
  • Tetrachlorethen,
  • Toluol,
  • Trichlorethen,
  • Vinylchlorid,
  • Xylol (alle Isomeren),

wenn

 

a)

der Arbeitsplatzgrenzwert für den Gefahrstoff nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird,

 

b)

eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden oder

 

c)

der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann;

 

2.

Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

 

a)

Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag,

 

b)

Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,

 

c)

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,

 

d)

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,

 

e)

Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen,

 

f)

Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial,

 

g)

Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze, insbesondere durch Versprühen von Epoxidharzen,

 

h)

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 0,075 Milligramm pro Kubikmeter,

 

i)

Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B[1] [Bis 17.07.2019: Kategorie 1 oder 2] im Sinne der Gefahrstoffverordnung eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können,

 

j)

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Mehlstaub bei Überschreitung einer Mehlstaubkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft.

 

(2) Angebotsvorsorge bei:

 

1.

Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat;

 

2.

Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

 

a)

Schädlingsbekämpfung nach der Gefahrstoffverordnung,

 

b)

Begasungen nach der Gefahrstoffverordnung,

 

c)

Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen,

 

d)

Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff, sofern der Gefahrstoff nicht in Absatz 1 Nummer 1 genannt ist, eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und

aa)

der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder

bb)

die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden,

 

e)

Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag,

 

f)

Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,

 

g)

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter einatembarem Staub,

 

h)

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter eingehalten wird,

 

i)

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 0,075 Milligramm pro Kubik...

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