Zusammenfassung

 
Begriff

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Geldleistungen des Arbeitgebers, die er für den Arbeitnehmer nach den im Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (5. VermBG) aufgeführten Anlageformen erbringt. Regelmäßig erfolgt die Anlage aus zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers. Die Verwendung von Teilen des üblichen Arbeitslohns ist auch zulässig. Grundsätzlich dürfen die vermögenswirksamen Leistungen nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Für solche Leistungen kann die staatliche Arbeitnehmersparzulage gewährt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Näheres zu den Anlageformen für vermögenswirksame Leistungen regelt das 5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Zu den begünstigten Anlageformen s. § 2 Abs. 1 Nr. 1–8 5. VermBG. Weitere Vorschriften finden sich in der Verordnung zum 5. VermBG, der VermBDV sowie im BMF-Schreiben v. 29.11.2017, IV C 5 – S 2430/17/10001, BStBl 2017 I S. 1626. Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Verfahrens der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung ist geregelt im BMF-Schreiben v. 16.12.2016, IV C 5 – S 2439/16/10001, BStBl 2016 I S. 1435 sowie im BMF-Schreiben v. 17.4.2018, IV C 5 – S 2439/12/10001, BStBl. 2018 I S. 630. Die Voraussetzungen und Höhe der Arbeitnehmersparzulage regelt § 13 5. VermBG. Zur wahlweisen Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung und in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers (steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung) nimmt BMF-Schreiben v. 8.8.2019, IV C 5 – S 2333/19/10001, BStBl 2019 I S. 834 Stellung.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit der vermögenswirksamen Leistungen bei Bezug einer Entgeltersatzleistung regelt § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Arbeitgeberzuschüsse für VWL pflichtig pflichtig
 

Arbeitsrecht

1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des 5. Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) erstreckt sich auf Arbeitnehmer, auf die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und auf die in Heimarbeit Beschäftigten.[1] Dazu gehören auch Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland (Grenzgänger), ausländische Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland, Kommanditisten mit einem Arbeitsvertrag zur Kommanditgesellschaft oder sonstige, sozialversicherungspflichtig beschäftigte Gesellschafter, kurzfristig oder geringfügig entlohnte Beschäftigte sowie Menschen mit Behinderungen nach § 221 Abs. 1 SGB IX. Gesetzliche Vertreter juristischer Personen unterfallen dem Anwendungsbereich, sofern sie auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses ihre Organstellung ausüben. Hingegen sind freie Mitarbeiter sowie Personen, die aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne.[2] Erfasst werden auch Grenzgänger ins benachbarte Ausland, sofern sie ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Inland haben. Das Gesetz gilt ferner entsprechend für Beamte (nicht für Ruhestandsbeamte), Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.[3]

[2] Eine Ausnahme gilt, solange der ausgeschiedene Arbeitnehmer noch Entgelt für in der Vergangenheit geleistete Arbeit bekommt.

2 Begriff der vermögenswirksamen Leistung

Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Entgelt[1] mit einer besonderen Zweckbindung, da sie dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht zur freien Verfügung ausgezahlt, sondern für ihn langfristig angelegt werden.[2] Entgelt ist auch der vom Arbeitgeber zugesagte, zusätzlich zum Lohn gezahlte Zuschuss an der vermögenswirksamen Leistung. Demnach hat der Arbeitnehmer einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn dieser den Anteil nicht wie zugesagt, sondern den Betrag allein aus dem sonstigen Gehalt des Arbeitnehmers abgeführt hat.[3] Hat der Arbeitgeber dagegen keine Beträge an den dritten Träger der vermögenswirksamen Leistung abgeführt, hat der Arbeitnehmer (nur) einen Anspruch auf (Nach-)Zahlung an Letzteren.[4] In Betracht kommen Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen mit einem Kreditinstitut, Aufwendungen im Rahmen eines Wertpapier-Kaufvertrags mit dem Arbeitgeber, Aufwendungen im Rahmen eines Beteiligungs-Vertrags oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags mit dem Arbeitgeber oder einem Dritten, Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, Aufwendungen zum Wohnungsbau, Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags mit einem Kreditinstitut oder Beiträge aufgrund eines Kapitalversicherungsvertrags.[5]

In Betracht kommen auch Leistungen aus einer Ergebnisbeteiligung, d. h. einer vereinbarten Beteiligung der Arbeitnehmer an dem durch ihre Mitarbeit erzielten Leistungserfolg des Betriebs oder Unternehmens.

Vermögenswirksame Leistungen im Sinne des 5. Verm...

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