Begriff

Unter Mitarbeiterkapitalbeteiligung versteht man die vertragliche, i. d. R. dauerhafte Beteiligung der Mitarbeiter am Kapital des Arbeit gebenden Unternehmens. Im Gegensatz zu einer Erfolgsbeteiligung trägt der Arbeitnehmer damit – sofern das Kapital keiner Insolvenzsicherung unterliegt – auch das Risiko des Kapitalverlustes. Die Wahl der jeweiligen Beteiligungsform ist i. d. R. davon abhängig, welche Ziele und welche Motive der Arbeitgeber mit der Beteiligung erreichen möchte.

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer wird steuerlich gefördert. Der geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer als Sachbezug erhält, wenn ihm sein Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Vermögensbeteiligungen überlässt, ist bis zu einer Höhe von 2.000 EUR steuerfrei. Soweit der eingeräumte Vorteil steuerfrei ist und zusätzlich gewährt wird, gehört er nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Vermögensbeteiligungen werden definiert in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2-5 des 5. Vermögensbeteiligungsgesetzes. Rechtsgrundlagen für die Besteuerung der Überlassung von Vermögensbeteiligungen finden sich in § 3 Nr. 39 EStG sowie in § 11 BewG. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben v. 16.11.2021, IV C 5 - S 2347/21/10001 :006, BStBl 2021 I S. 2308, zur steuerlichen Behandlung von Vermögensbeteiligungen Stellung genommen.

Sozialversicherung: Die beitragsrechtliche Beurteilung von Mitarbeiterbeteiligungen ergibt sich aus § 14 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen pflichtig pflichtig
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am eigenen Unternehmen bis 2.000 EUR
* zusätzlich geleistetes Entgelt
frei frei*
 

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