Mitarbeiterbeteiligungen sind nur dann bis zu einer Höhe von 2.000 EUR (bis 31.12.2023: 1.440 EUR) jährlich beitragsfrei, wenn es sich um freiwillige, zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt. Beim Zusätzlichkeitserfordernis ist dabei nicht zwischen laufendem und einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zu unterscheiden.

Eine Mitarbeiterbeteiligung aus einer Entgeltumwandlung, also aus Entgeltbestandteilen, die dem Beschäftigten ohnehin – arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich – zustehen, ist nicht zulässig. Hier besteht also keine Übereinstimmung zwischen Steuerrecht und Beitragsrecht in der Sozialversicherung.

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