Rentenversicherungsbeiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert wurden, gelten als freiwillige Beiträge.[1] Dies gilt allerdings nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in dem Zeitraum bestand, für den die Beiträge als gezahlt gelten. Soweit die irrtümlich gezahlten Rentenversicherungsbeiträge nicht für die freiwillige Versicherung verwendet werden können, werden sie auf Antrag erstattet. Die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der beanstandeten Beiträge beginnt erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung.[2] Diese Vorschrift gilt jedoch nur für den Bereich der Rentenversicherung und nicht für die Arbeitslosenversicherung.[3]

Eine Beanstandung nach § 202 SGB VI ist nachrangig gegenüber dem Beanstandungsschutz nach § 26 Abs. 1 SGB IV.

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