Verhaltensbedingte Gründe rechtfertigen nach der Rechtsprechung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach vorangegangener Abmahnung, wenn bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebs die Kündigung billigenswert und angemessen ist.[1] Dabei ist nicht von dem Standpunkt des jeweiligen Arbeitgebers auszugehen. Es gilt vielmehr ein objektiver Maßstab. Als verhaltensbedingter Kündigungsgrund kommt nur ein solcher Umstand in Betracht, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann. Diese verhaltensbedingten Kündigungsgründe lassen sich in folgende Fallgruppen unterteilen:

  • Pflichtwidrigkeiten im Leistungsbereich (Schlecht- oder Fehlleistungen),
  • Verstöße gegen die betriebliche Ordnung (z. B. Verstöße gegen ein Rauch- oder ein Alkoholverbot),
  • Störungen im Vertrauensbereich (z. B. Vollmachtsmissbrauch, Annahme von Schmiergeldern, überhöhte Spesenabrechnungen). Ein Fehlverhalten in diesem Bereich stellt in der Regel zugleich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.
  • Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten (z. B. Verstöße gegen die Gehorsams-, Treue- und Geheimhaltungspflicht),
  • außerdienstliches Verhalten (strafbare Handlungen, die das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigen, z. B. Betrugsstraftat bei einem Bankkassierer).

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