Überblick

Der nachfolgende Beitrag stellt die typischen und zumeist schon entschiedenen Fälle von A wie "Alkohol" bis Z wie "Zeugenaussage gegen den Arbeitgeber" dar. Besondere Schwerpunkte liegen bei der unzulässigen Privatnutzung von Internet und E-Mail, bei alkoholbedingten Verfehlungen und bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Die Übersicht ist nicht nur für die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung relevant, sondern auch für die außerordentliche fristlose Kündigung. Zu welcher Kündigung die Pflichtverletzung berechtigt, ist meist nur eine graduelle Frage.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist § 1 Abs. 2 KSchG die einschlägige Norm. Außerordentliche Kündigungen müssen die Voraussetzungen des § 626 BGB beachten. Im Übrigen ist die Kasuistik der Rechtsprechung umfangreich, sodass vor einer Kündigung die relevanten Gerichtsentscheidungen beachtet werden sollten.

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