Wird der Betriebsfrieden durch Handlungen gestört, die das friedliche Zusammenarbeiten der Arbeitnehmer untereinander oder mit dem Arbeitgeber erschüttern oder nachhaltig beeinträchtigen und die nachteilige betriebliche Auswirkungen (z. B. Störungen des Arbeitsablaufs) haben, kann dies eine ordentliche, in Ausnahmefällen sogar außerordentliche, Kündigung rechtfertigen.[1]

Bei einem Streit zwischen 2 Arbeitnehmern, der den geordneten Betriebsablauf gefährdet, hat der Arbeitgeber jedoch zunächst eine Vermittlungspflicht.[2] Wird trotz der Vermittlungsbemühungen des Arbeitgebers der Streit zwischen den Arbeitnehmern nicht beigelegt, kann der Arbeitgeber den im Streit befindlichen Arbeitnehmern das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. Macht der Arbeitgeber einen annehmbaren Vermittlungsvorschlag, kann er dem Arbeitnehmer kündigen, der den Vorschlag ablehnt.

Bei Verstößen gegen die betriebliche Ordnung, beispielsweise gegen ein betriebliches Alkohol- oder Rauchverbot oder bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften, ist nach vorangegangener Abmahnung eine ordentliche Kündigung möglich.

Die heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs durch den Arbeitnehmer kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.[3]

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