Macht ein Arbeitnehmer zum Nachteil des Arbeitgebers vorsätzlich falsche Angaben zu Beginn und Ende seiner Arbeit, liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitszeit selbst zu erfassen, notiert aber regelwidrig jeweils den Zeitpunkt der Durchfahrt der Parkplatzeinfahrt, ist ein vorsätzlicher Pflichtenverstoß anzunehmen.[1] Gleiches gilt bei der Vortäuschung der Aufgabenerfüllung, z. B. durch Ausfüllen von Tätigkeitsprotokollen, ohne dass die Tätigkeiten tatsächlich erledigt wurden.[2]

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