Ein Arbeitnehmer, der eine Arbeitsunfähigkeit lediglich vortäuscht, verstößt gegen die Arbeitspflicht und verletzt das in ihn gesetzte Vertrauen. Da diese Pflichtverletzung nicht nur den Leistungs-, sondern auch den Vertrauensbereich berührt, bedarf es keiner vorherigen Abmahnung. In der Regel kann bei Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Fälscht der Arbeitnehmer die Krankheitsdaten einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu seinem Vorteil, so berechtigt dies den Arbeitgeber ebenfalls zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung.[1] Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, um hierdurch eine Urlaubsverlängerung zu erreichen.[2]

 
Praxis-Tipp

Vorsorglich doppelte Betriebsratsanhörung

Die außerordentlichen Kündigungsgründe muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess in vollem Umfang nachweisen können. Falls Bedenken bestehen, ob dieser Nachweis in vollem Umfang möglich ist, sollte zumindest der Betriebsrat vorsorglich auch zur ordentlichen Kündigung angehört und die Kündigung hilfsweise als ordentliche ausgesprochen werden.

Kündigt ein Arbeitnehmer nach Ablehnung seines Urlaubsantrags an, fortan krankheitsbedingt zu fehlen, ist dies ein Grund für eine (fristlose) Kündigung. Es liegt ein Vertrauensbruch vor, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent erklärt, dass er eine begehrte Freistellung durch eine nicht vorhandene Arbeitsunfähigkeit erzwingen will.[3] Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erklärung tatsächlich krank, wiegt der durch die Drohung bewirkte Vertrauensverlust regelmäßig weniger schwer und berechtigt nicht ohne Weiteres zu einer außerordentlichen Kündigung.

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