Nimmt der Arbeitnehmer nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit die Arbeit nicht oder verspätet wieder auf, so verletzt er die Arbeitspflicht. Handelt es sich um einen weniger gravierenden Verstoß (z. B. um eine verspätete Arbeitsaufnahme von 1 bis 2 Tagen), ist es angebracht, den Arbeitnehmer abzumahnen. Mehrere geringfügige Verstöße gegen die nach erfolgter Abmahnung können eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung sozial rechtfertigen. Meldet sich der Arbeitnehmer längere Zeit (z. B. 2 bis 3 Wochen) nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zur Arbeitsaufnahme zurück, so kann der Arbeitnehmer – nach vorheriger Abmahnung – wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Arbeitspflicht fristlos entlassen werden.

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