Der Verstoß gegen ein Alkoholverbot berechtigt in der Regel nach vorheriger Abmahnung zu einer ordentlichen Kündigung[1], auch wenn der festgestellte Alkoholkonsum sehr gering war. Ansonsten würde das Alkoholverbot Schritt für Schritt ausgehöhlt. In schwerwiegenden Ausnahmefällen kann auch eine außerordentliche Kündigung berechtigt sein, insbesondere bei konkreter Gefährdung erheblicher Rechtsgüter[2] oder bei einem alkoholisiert fahrenden Busfahrer.[3]

Das Alkoholverbot muss allerdings deutlich formuliert sein. Es muss nicht nur das Trinken während der Arbeitszeit und den Arbeitspausen, sondern auch das Erscheinen zur Arbeit in alkoholisiertem Zustand verboten sein, wenn das Verbot den sich auf die Arbeitszeit auswirkenden Alkoholkonsum auch vor Arbeitsbeginn eindeutig umfassen soll.

Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, unterliegt ein allgemeines Alkoholverbot als Frage der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG seiner Mitbestimmung. Es kommt auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG infrage, wenn im konkreten Fall eine ausfüllungsbedürftige gesetzliche Regelung oder Unfallverhütungsvorschrift besteht. Wird das Alkoholverbot mit dem Betriebsrat in einer (schriftlichen) Betriebsvereinbarung geregelt, gilt dieses gem. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG als Gesetz des Betriebs unmittelbar und zwingend für die Arbeitnehmer.

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