Die Hauptschwierigkeit für den Arbeitgeber liegt in der ihm obliegenden Beweisführung, weil häufig der Alkoholgenuss während der Arbeitszeit nicht direkt beobachtet wird (welches Getränk in welcher Menge?). Vor allem das häusliche Trinken, das sich aber noch am Arbeitsplatz auswirkt, wird regelmäßig nicht beobachtet werden können. Alkoholmissbrauch wird in der Praxis gelegentlich zu schnell angenommen und lässt sich später nicht mehr konkret darlegen oder beweisen. Die Feststellung des Alkoholmissbrauchs und des Alkoholisierungsgrades kann jedoch aufgrund der Lebenserfahrung aus der Art und Weise, wie der Arbeitnehmer seinen Dienstpflichten nachkommt und aus seinem sonstigen Verhalten während der Arbeitszeit getroffen werden (beispielsweise aus einer "Alkoholfahne", lallender, verwaschener Sprache, schwankendem Gang oder aggressivem Verhalten). Für den Beweis von Alkoholgenuss und den Alkoholisierungsgrad kann sich der Arbeitgeber deshalb auch eines Zeugen bedienen.[1]

Eine mit Zustimmung des Arbeitnehmers durchgeführte Alkomatmessung mit einem vom TÜV regelmäßig geprüften Gerät kann den Nachweis der Alkoholisierung erbringen. Hierbei sind die starren Promillegrenzen (0,5 oder 1,1) des Ordnungswidrigkeitenrechts und des Strafrechts nicht übertragbar, weil es auf die betrieblichen Auswirkungen im Einzelfall oder auf ein etwaiges Alkoholverbot ankommt. Ein Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, einen Alkoholtest oder eine Blutentnahme durchführen zu lassen. Sofern der Arbeitgeber über die entsprechende Möglichkeit verfügt und die Alkoholisierung nicht offensichtlich ist, kann der Arbeitnehmer eine Alkomatmessung allerdings zu seiner Entlastung fordern.[2]

Es hängt vom Einzelfall ab, ob es ein zulässiges Maß an Alkohol gibt, das sich noch mit den Pflichten des Arbeitnehmers verträgt und wie groß es gegebenenfalls sein darf. Selbst wenn kein betriebliches Alkoholverbot besteht und die Arbeit nicht geradezu mit dem Alkoholgenuss unvereinbar ist, wird grundsätzlich nur ein geringer Alkoholgenuss erlaubt sein (z. B. ein Glas Sekt zur Geburtstagsfeier, ein Glas Bier in der Pause).

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