Vor dem endgültigen Abschluss geänderter Verträge sollten die Änderungsverträge, alle zugehörigen Begleitunterlagen und eine Stellungnahme zu den erwarteten steuerlichen Folgen dem Finanzamt im Wege einer Anrufungsauskunft vorgelegt werden.[1] Das Finanzamt erhält im Vorfeld die Möglichkeit, die steuerliche Behandlung durch den Arbeitgeber zu bestätigen oder aber auf evtl. unerwartete Ergebnisse hinzuweisen. Da dies im Vorfeld und nicht erst im Nachhinein bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung überprüft wird, werden hierdurch Risiken für Arbeitgeber und Arbeitnehmer reduziert.

 
Hinweis

Eindeutig erkennbarer, ausführlich dargelegter Sachverhalt

Das Auskunftsersuchen muss auf einen eindeutig erkennbaren, ausführlich dargelegten Sachverhalt gerichtet sein. Die wesentlichen Gesichtspunkte sind zu nennen. Die Anfrage kann sowohl einen Einzelfall betreffen als auch für alle Arbeitnehmer des Betriebs oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen von Bedeutung sein. Das Finanzamt ist zur Auskunft verpflichtet.

Teilt der Arbeitgeber die Auffassung des Finanzamts nicht, kann er die Anrufungsauskunft mit einem Rechtsbehelf anfechten. Die Auskunft des Finanzamts ist auf das Lohnsteuererhebungsverfahren begrenzt und bindet nicht das Finanzamt des Arbeitnehmers bei dessen Steuererklärung.

Form und Empfänger

Für die Auskunfterteilung ist das Finanzamt der Betriebsstätte des Arbeitgebers im lohnsteuerlichen Sinne zuständig. Die Anrufungsauskunft ist an keine besondere Form gebunden, sie kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.

Auskunft der Sozialversicherungsträger

In der Sozialversicherung entscheiden die Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag u. a. über die Beitragshöhe und damit auch über die Beitragspflicht einzelner Entgeltbestandteile. Zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern entscheidet die Krankenkasse, an die die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Soll die Vergütungsoptimierung für mehrere Arbeitnehmer erfolgen, sind regelmäßig auch mehrere Krankenkassen betroffen. Dies führt ggf. zu unterschiedlichen Entscheidungen.

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