Eine Entgeltvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann vor Fälligkeit dahingehend geändert werden, dass anstelle von Barlohn ein Dienstwagen oder ein (Elektro-)Dienstrad an den Arbeitnehmer überlassen wird. Die Entgeltumwandlung wird insoweit von der Finanzverwaltung anerkannt, soweit es sich um ein Fahrzeug handelt, das dem Arbeitgeber gehört und dem Arbeitnehmer gegebenenfalls auch zu dessen privater Verfügung überlassen wird. Oftmals wird in diesen Fällen eine vollständige oder teilweise Übernahme der Leasingraten durch die Arbeitnehmer vereinbart. Durch die Bewertung der Gestellung mit der 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch entstehen in vielen Fällen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile. Darüber hinaus entstehen insbesondere bei größeren Unternehmen Vorteile aus günstigeren (Leasing-)Konditionen der Automobilbranche.

Die Finanzverwaltung geht von einer Nutzungsüberlassung durch den Arbeitgeber aus, wenn der Anspruch auf die Kraftfahrzeugüberlassung aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage resultiert. Das ist der Fall, wenn die Nutzungsüberlassung im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart oder arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist.

Kostendeckelung bei niedrigen tatsächlichen Kosten beachten

Sind die tatsächlichen Kosten des Dienst- oder Firmenfahrzeugs geringer als der geldwerte Vorteil, kommt es zur Kostendeckelung. Hierbei wird max. die Höhe der insgesamt tatsächlich entstandenen Kosten als geldwerter Vorteil angesetzt, der übersteigende Betrag bleibt außer Ansatz. Das kann bei attraktiven Konditionen mit Full-Service-Leasing der Fall sein.

 
Praxis-Beispiel

Deckelung des geldwerten Vorteils

Der Arbeitgeber least einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 55.000 EUR und überlässt dieses Fahrzeug seiner Mitarbeiterin (einschl. privater Nutzung). Es handelt sich um einen Full-Service-Leasing-Vertrag (Leasing, Tankkarte, Inspektionspauschale, Kfz-Versicherung) für monatlich 500 EUR. Die Mitarbeiterin verzichtet für den Dienstwagen auf monatlich 500 EUR ihres Arbeitslohns.

 
Ergebnis:
  Lohn bisher Lohn neu
Monatslohn 5.000 EUR 4.500 EUR
Dienstwagen (Kostendeckelung)   500 EUR
Steuerbrutto 5.000 EUR 5.000 EUR

Vergünstigungen für Hybrid- und Elektroautos

Bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge erfolgt in vielen Fällen zusätzlich eine Halbierung der Bemessungsgrundlage. Bei der 1-%-Regelung müssen also im Ergebnis monatlich regelmäßig nur 0,5 % des Listenpreises versteuert und verbeitragt werden. Hybridfahrzeuge müssen dabei in Abhängigkeit vom Anschaffungsjahr gesetzliche Reichweiten- oder Emissionsvorgaben erfüllen.[1]

Bei emissionsfreien Elektrofahrzeugen wird der Listenpreis sogar nur noch zu 1/4 angesetzt, sodass nur noch 0,25 % vom Listenpreis versteuert und verbeitragt werden. Der maximale Listenpreis derartiger Fahrzeuge beträgt 70.000 EUR.[2]

Eine entsprechende Halbierung/Viertelung gilt bei der Fahrtenbuchmethode für die AfA-Beträge bzw. Leasingraten.[3]

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