Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach

  • dem durchschnittlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate,
  • der Lohnsteuerklasse und
  • der Kindergeldberechtigung.

Von dem durchschnittlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt werden pauschale Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen. Von dem so ermittelten Betrag werden 60 % oder 67 % (bei Kindergeldberechtigung) gezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Minderung des Arbeitslosengeldes

Auf Basis eines Bruttoarbeitsentgelts i. H. v. 3.900 EUR monatlich beträgt das kalendertägliche Arbeitslosengeld bei Steuerklasse IV und Kindergeldberechtigung (= 67 %) 57,02 EUR netto.[1] Bei einer Erhöhung des monatlich beitragspflichtigen Arbeitsentgelts auf 4.100 EUR ändert sich auch die Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechend. Es beträgt dann kalendertäglich 59,42 EUR netto. Bei Zahlung einer zusätzlichen beitragsfreien Einnahme (z. B. Kindergartenzuschuss) verbleibt die Berechnungsbasis hingegen bei 3.900 EUR.

Ergebnis: Bei einer an das Beschäftigungsverhältnis anschließenden Arbeitslosigkeit beträgt die tägliche Differenz 2,40 EUR (59,42 EUR – 57,02 EUR) bzw. 72 EUR (2,40 EUR x 30) monatlich.

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