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Ein deutscher Staatsangehöriger, der nach dem 31.12.2020 im Vereinigten Königreich Urlaub macht, hat weiterhin einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit mit seiner Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC).

Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)

Bei Personen, die vom Austrittsabkommen[1] erfasst werden, werden die britischen EHICs mit EU-Logo gegen EHICs ohne Logo (Citizen´s Right-EHIC) ausgetauscht. Die britische EHIC mit EU-Logo ist vom 1.1.2021 an nicht mehr gültig. Sollten nach dem 31.12.2020 Leistungen benötigt werden, müssen die betroffenen Personen eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) beim britischen Träger beantragen.

Bei Personen, die vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit[2] erfasst werden, gelten die bisherigen EHICs weiter. Ob auch hier ein Austausch der EHICS stattfinden wird, ist derzeit noch unklar.

In einem Mitgliedstaat versicherte Personen können bei Aufenthalt im Vereinigten Königreich die von ihrer Krankenkasse ausgestellte EHIC oder die Provisorische Ersatzbescheinigung weitern verwenden. Diese wird von der jeweiligen Krankenkasse der betroffenen Person ausgestellt.

Studierende aus dem Vereinigten Königreich

Studierende, die im Vereinigten Königreich wohnhaft sind und bereits vor dem 1.1.2021 das Studium aufgenommen haben, werden ebenfalls vom Austrittsabkommen erfasst. Sie erhalten eine auf die Dauer des Studiums befristete EHIC. Diese ist nur im Studienstaat gültig.

[1]

S. Abschn. 1.1.

[2]

S. Abschn. 1.2.

7.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie einige andere Staaten, mit denen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht, gilt ein ähnliches Prinzip. Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Sachleistungen ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit die Europäische Krankenversicherungskarte. Sie befindet sich in der Regel auf der Rückseite der Krankenversichertenkarte.

Leistungsumfang

Hinsichtlich des Leistungsumfangs ist zu beachten, dass die entsandten Personen nur die Sachleistungen in Anspruch nehmen können, die – unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts im Vereinigten Königreich – notwendig sind. Des Weiteren können nur Leistungen in Anspruch genommen werden, die auch britische Versicherte erhalten. Ebenso müssen die nach britischem Recht vorgesehenen Selbstbehalte und Eigenanteile entrichtet werden.

7.2 Leistungen bei Krankheit

Bei einer Entsendung ins Ausland erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten in das Vereinigte Königreich, so können auch sie Sachleistungen mit der Europäischen Krankenversicherungskarte erhalten. Auch für Familienangehörige besteht eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.

7.3 Kostenerstattung bei Krankheit

Soweit der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen haben, kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Hierbei bestehen 2 Möglichkeiten. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären.[1] Neben der Kostenerstattung nach deutschem Recht besteht auch die Möglichkeit der Kostenerstattung nach den Regelungen der Verordnungen über soziale Sicherheit. Nach dieser Regelung hat der Arbeitgeber Anspruch auf die Kosten, die im Rahmen der Leistungsaushilfe angefallen wären. Da beide Ansprüche bestehen, erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber den jeweils höheren Betrag.

7.4 Arbeitsunfähigkeit

Wird ein Arbeitnehmer während einer Entsendung oder während eines Urlaubsaufenthalts arbeitsunfähig krank, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auf Krankengeld. Der Arbeitnehmer kann vom behandelnden Arzt im Ausland eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse sind an die im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeit gebunden. Sollten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, ist eine Überprüfung dieser Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich möglich.

7.5 Arbeitsunfall

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates.[1]

7.6 Entsendung nach Deutschland

Arbeitnehmer, die in das Vereinigte Königreich bei einem britischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschlie...

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