Das DBA enthält keine Sonderregelung für Leiharbeitnehmer.

Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden (Arbeitnehmerüberlassung).

Bei der Arbeitnehmerüberlassung muss anhand der Verhältnisse des Einzelfalls festgestellt werden, wer die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen ausübt und somit Arbeitgeber i. S. d. DBA ist. Je nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kann der Verleiher Arbeitgeber i. S. d. DBA sein. Häufig wird aber der Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingebunden sein, sodass der Entleiher als Arbeitgeber i. S. d. DBA anzusehen ist.[1]

Im Übrigen gelten die üblichen Regeln. Hat der Leiharbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit im Vereinigten Königreich aus, wird der Arbeitslohn in den folgenden Fällen im Tätigkeitsstaat Vereinigtes Königreich besteuert und im Wohnsitzstaat Deutschland steuerfrei gestellt:[2]

  • der Leiharbeitnehmer hält sich im Vereinigten Königreich insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, auf oder
  • der Arbeitslohn wird von einem oder für einen im Vereinigten Königreich ansässigen Arbeitgeber gezahlt oder
  • der Arbeitslohn wird von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber im Vereinigten Königreich hat.

Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3]

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