Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit im Vereinigten Königreich für einen im Vereinigten Königreich ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Vereinigtes Königreich besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3]

Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von dem oder für den im Vereinigten Königreich ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird (Arbeitgeber i. S. d. DBA). Ist dies der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt. Bei dem Arbeitgeber kann es sich um den zivilrechtlichen oder den wirtschaftlichen Arbeitgeber handeln.

Zivilrechtlicher Arbeitgeber

Zivilrechtlicher Arbeitgeber ist der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitsvertrag besteht.

 
Praxis-Beispiel

Zivilrechtlicher Arbeitgeber im Vereinigten Königreich

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen im Vereinigten Königreich ansässigen Arbeitgeber ist A normalerweise in Deutschland tätig, für 3 Monate aber auch im Vereinigten Königreich.

Ergebnis: Der Arbeitslohn für die Tätigkeit im Vereinigten Königreich wird von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Arbeitgeber gezahlt. Obwohl A die 183-Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher im Vereinigten Königreich besteuert und in Deutschland freigestellt.

Wirtschaftlicher Arbeitgeber

Wirtschaftlicher Arbeitgeber ist der Arbeitgeber, der den Arbeitslohn für die ihm geleistete Tätigkeit wirtschaftlich trägt. Der zivilrechtliche und der wirtschaftliche Arbeitgeber können insbesondere bei Arbeitnehmerentsendungen zwischen verbundenen Unternehmen auseinanderfallen.[4] In solchen Fällen wird das aufnehmende Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder tragen müsste, der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem aufnehmenden Unternehmen in dessen Interesse erfolgt und der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist. Eine vertragliche Beziehung des Arbeitnehmers mit dem aufnehmenden Unternehmen ist nicht erforderlich.[5]

 
Praxis-Beispiel

Wirtschaftlicher Arbeitgeber im Vereinigten Königreich

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A für 3 Monate bei dessen Tochtergesellschaft im Vereinigten Königreich tätig, um dort einen erkrankten Mitarbeiter zu vertreten. A ist in den betrieblichen Ablauf und die Hierarchie der Tochtergesellschaft eingebunden und deren fachlichen Weisungen unterworfen. Der Arbeitslohn wird weiter vom deutschen Arbeitgeber gezahlt, einen Vertrag mit der Tochtergesellschaft hat A nicht. Die Tochtergesellschaft zahlt an den Arbeitgeber eine Gebühr für die Entsendung des A.

Ergebnis: Die Tochtergesellschaft ist wirtschaftlicher Arbeitgeber, da A in ihren Betrieb eingebunden ist und sie den Arbeitslohn für die in ihrem betrieblichen Interesse ausgeübte Tätigkeit wirtschaftlich trägt. Der Arbeitslohn für die Tätigkeit im Vereinigten Königreich wird daher von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Arbeitgeber gezahlt. Obwohl A die 183-Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher im Vereinigten Königreich besteuert und in Deutschland freigestellt.

[4] S. hierzu auch die Verwaltungsgrundsätze bei Arbeitnehmerentsendung im BMF, Schreiben v. 9.11.2001, IV B – S 1341 – 20/01, BStBl 2001 I S. 796.

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