Handelt es sich bei der Beschäftigung in den USA um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung fort. Bei einer Beschäftigung in den USA kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärztliche Versorgung kümmern muss. Der Arbeitgeber sollte die Aufwendungen zunächst begleichen. Anschließend können die Belege dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorgelegt werden. Diese wird prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe eine Kostenerstattung erfolgen kann.

 
Achtung

Mitreisende Familienangehörige sind nicht geschützt

Bei Auslandstätigkeiten sind mitreisende Familienangehörige im Bereich der Unfallversicherung ungeschützt. Es empfiehlt sich, für die Familienangehörigen eine private Auslandsversicherung mit Rücktransport abzuschließen.

Sollte es sich bei der Beschäftigung in den USA nicht um eine Ausstrahlung handeln, gelten für die Dauer der Auslandsbeschäftigung nicht die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung. Hierfür muss individuell geprüft werden, ob der zuständige Unfallversicherungsträger eine solche Möglichkeit einräumt.

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