Das zusätzlich gezahlte Urlaubsgeld gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn rechnen grundsätzlich sämtliche Zahlungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses leistet. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vergütung bzw. Sonderzahlung auf tarifvertraglicher, betrieblicher oder einzelvertraglicher Regelung beruht oder als freiwillige Leistung des Arbeitgebers gewährt wird. Lohnsteuerlich stellt zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld - bei einmaliger oder auch bei Zahlung nach den genommenen Urlaubstagen - einen sonstigen Bezug dar; die Lohnsteuer ist nach der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln.

Anders verhält es sich bei fortlaufend gezahltem Urlaubsgeld, z. B. wenn der Arbeitgeber über das Jahr verteilt monatlich 1/12 auszahlt. Diese Zahlungen stellen laufenden Arbeitslohn dar.

Hat der Arbeitgeber für den Arbeitslohn eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers die Lohnsteuerpauschalierung gewählt, ist das Urlaubsgeld ebenfalls als Einmalzahlung anzusetzen. Für die Prüfung von Entgeltgrenzen ist das Urlaubsgeld regelmäßig auf die maßgebende Beschäftigungsdauer zu verteilen.

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